Wir wurden gefragt: Was gilt im Garten einer Stockwerkeigentümergemeinschaft?
Ein gemeinsamer Garten ist für viele Stockwerkeigentümer ein grosser Pluspunkt – er bietet Erholung, Platz für Kinder und steigert die Wohnqualität. Gleichzeitig stellt sich oft die Frage, wer ihn wie nutzen darf und ob Erdgeschossbewohner mehr Rechte haben.
Dr. iur. Jonas Mangisch, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht bei der Von Graffenried AG Recht, ordnet die wichtigsten Punkte ein.
Gemeinschaftseigentum: Der Garten gehört allen
Der Garten ist grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum. Alle Stockwerkeigentümer dürfen ihn nutzen – unabhängig von ihrer Wohnlage. Dabei gilt: Rücksichtnahme ist zentral. Hausordnungen regeln häufig Details wie Ruhezeiten, Grillnutzung oder grössere Anlässe.
Sondernutzungsrechte: eingeschränkte Exklusivität
In vielen Anlagen bestehen Sondernutzungsrechte, meist für Erdgeschosswohnungen. Diese erlauben die alleinige Nutzung eines Gartenteils, ändern aber nichts am Eigentum der Gemeinschaft. Bauliche Veränderungen (z. B. Zäune oder Gartenhäuser) sind in der Regel bewilligungspflichtig, und der Charakter der Anlage muss erhalten bleiben.
Erdgeschoss: «eigener» Garten nur bedingt
Auch wenn der Gartenbereich direkt vor der Wohnung liegt, bleibt er rechtlich Teil des Gemeinschaftseigentums. Nutzung und Pflege sind erlaubt, grössere Eingriffe jedoch nur mit Zustimmung der Eigentümergemeinschaft.
Pflege und Unterhalt
- Gemeinschaftsflächen: werden gemeinsam organisiert und finanziert
- Sondernutzungsflächen: oft Zuständigkeit der berechtigten Person für die Pflege
Ein Blick ins Reglement schafft hier Klarheit.
Fazit
Der Garten ist ein Mehrwert für alle – klare Regeln und gegenseitige Rücksicht sorgen dafür, dass er es auch bleibt.